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13
September
2011

Neuigkeiten aus dem BAG-Newsletter

Ab dem 01.09.2011 wird der Rehabilitationssport in Ambulanten Herzgruppen der DGPR von der Vdek (Ersatzkassen und DRV) mit 7,00€ pro Übungseinheit vergütet.

Weitere Neuigkeiten aus dem BAG-Newsletter:

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Herzgruppen in Deutschland

Verordnung über Formular 56

Aufbewahrungsfristen

 

Rahmenvereinbarung 

Die "Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.10.2003 i.d.F. vom 01.01.2007" ist fortgeschrieben und ist zum 01.01.2011 in Kraft getreten. Notwendig wurde die Modifizierung der Rahmenvereinbarung insbesondere durch ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17. Juni 2008, in dem grundsätzlich eine zeitliche Begrenzung des Funktionstrainings/Rehabilitationssports in der Rahmenvereinbarung als nichtig erklärt worden ist.

 Dies wurde darüber hinaus bekräftigt durch ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 02. November 2010. Es wurde festgehalten, dass das Gericht ausdrücklich den Rehabilitationssport in Gruppen gewähre und der Betätigung sowie dem Gemeinschaftserlebnis beeinträchtigter Menschen gerade in der Sportgruppe besonderen Stellenwert beimesse. Daher ergeben sich folgende relevante Veränderungen für die Herzgruppen in Deutschland:

 Der Leistungsumfang des Rehabilitationssports in Herzgruppen in der gesetzlichen Krankenkasse beträgt 90 Übungseinheiten, die in einem Zeitraum von 24 Monaten in Anspruch genommen werden können (Richtwert). Weitere Verordnungen sind möglich bei maximaler Belastungsgrenze <1,4 Watt/kg Körpergewicht (Nachweis nicht älter als 6 Monate) als Folge einer Herzkrankheit oder aufgrund von kardialen Ischämiekriterien. Bei anderen Indikationen ist die weitere Verordnung im Einzelfall zu prüfen. Der Leistungsumfang dieser Weiterverordnung beträgt jeweils 45 Übungseinheiten, die in einem Zeitraum von 12 Monaten in Anspruch genommen werden können. Die Richtwertdefinition der UE lässt eine Über– und Unterschreitung der Verordnungshäufigkeit zu.

 Vom Rehabilitationssport und Funktionstraining sind Maßnahmen ausgeschlossen, die an technischen Geräten durchgeführt werden und zum Muskelaufbau oder zur Ausdauersteigerung dienen. Eine Ausnahme stellt das Fahrradergometertraining in Herzgruppen dar. Der Punkt 4.7 regelt die Nutzung von technischen Geräten z.B. Kraftausdauertraining. Aufgrund der Definition im Punkt 2.4 von Rehabilitationssport und im Punkt 8.2. Anerkennung der Gruppe besteht für die Herzgruppe mit Arzt und Übungsleiter die Möglichkeit von zusätzlichen Trainingsformen für Kraftausdauer. Durch den Punkt 5.2 wird geregelt weitere Rehasportarten per Antrag anzuerkennen, deswegen erfolgt eine Überarbeitung des Positionspapiers der DGPR Kraftausdauertraining.

 Eine Vereinsmitgliedschaft auf freiwilliger Basis (sie ist nicht verpflichtend) wird von den Rehabilitationsträgern begrüßt, um die eigenverantwortliche Durchführung des Bewegungstrainings zu fördern und nachhaltig zu sichern.

 Herzgruppen bedürfen der Anerkennung nach einheitlichen Kriterien. Die Anerkennung erfolgt durch die Landesorganisationen der DGPR oder die Landesverbände des DBS. Die Anerkennung von Herzgruppen bei Nicht-Mitgliedern eines Landesverbandes/- organisation der DGPR bzw. des DBS erfolgt durch die Rehabilitationsträger bzw. Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene.

 Die ständige, persönliche Anwesenheit eines Herzgruppenarztes während der Übungsveranstaltung ist erforderlich. Seine Aufgabe ist die sportmedizinische Beratung, Überwachung bei den Übungen, Feststellung des Allgemeinzustandes und der Belastbarkeit des Herzgruppenteilnehmers und die damit verbundene Berücksichtigung und Wahl der Übungen. Eine schriftliche Dokumentation aller Befunde ist erforderlich. Die Übungen in den Herzgruppen müssen von qualifizierten Übungsleitern/innen mit abgestimmten Qualifikationsnachweisen ausgeführt werden.

 

 Durchführungsvereinbarung

In Folge der neuen Rahmenvereinbarung wurde die „Vereinbarung zur Durchführung und Finanzierung des Rehabilitationssports in Herzgruppen“ neu verhandelt und tritt am 01. September 2011 in Kraft. Vertragspartner sind die Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz- Kreislauferkrankungen e. V. (DGPR) (zugleich für ihre Landesorganisationen) und die Barmer GEK, Techniker Krankenkasse, Deutsche-Angestellten-Krankenkasse, KKH-Allianz, HEK – Hanseatische Krankenkasse und die hkk. Nach Unterzeichnung wird diese Vereinbarung erfahrungsgemäß von den anderen gesetzlichen Kostenträgern übernommen. Dabei wird die Ausrichtung der Herzgruppe mit dem Ziel der ganzheitlichen Rehabilitation gefordert. Neben dem sporttherapeutischen Ansatz sollen Maßnahmen ergriffen werden, die einem krankheits-/behindertengerechten Verhalten und der Bewältigung psychosozialer Krankheitsfolgen dienen. In den Herzgruppen können daher spezielle Gesundheitsbildungsmaßnahmen angeboten werden, die gemäß Ziffer 2.4 der Durchführungsvereinbarung durch die Ersatzkassen mit einem Betrag von € 7,50 pro Teilnahme bei max. 30 Teilnehmer vergütet werden.

Vorgesehen sind Seminare und Vorträge zu:

1. kardiovaskuläre Risikofaktoren

2. Körperliche Aktivität

3. Primär-/Sekundärprävention

4. Herzgesunde Ernährung

5. Krankheitsbilder

6. Risikofaktor Rauchen

7. Entspannungstechniken/Stress

 Diese Maßnahmen werden zum einem inhaltlich bundesweit vorgegeben und zum anderen organisatorisch von der jeweiligen Landesorganisation und/oder dem Herzgruppenträger vorbereitet und durchgeführt.

Der Rehabilitationssport in Herzgruppen wird mit einem Betrag von € 7,00 je Übungsveranstaltung und teilnehmenden anspruchsberechtigten Versicherten vergütet (max. 20 Teilnehmer). Entsprechend dieser Vereinbarung muss die DGPR bzw. die jeweilige Landesorganisation vierteljährlich folgende Angaben zu jeder Herzgruppe übermitteln:

Name der Herzgruppe

Institutionskennzeichen (IK)

Kontaktdaten der Gruppe (Anschrift, Telefon, e-Mail, Ansprechpartner, URL/Homepage

Rehabilitationssportart

Zeit und Dauer der Übungsveranstaltungen

Übungsstätte (Name, Anschrift)

Ggf. beauftragte Abrechnungsstelle

Angebot anerkannt seit

 

Formular 56

Das Formular 56 „Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport“ als Verordnungsvordruck für den Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining wurde überarbeitet. Das neue Formular ist seit dem 01. Juli 2011 gültig. Die 90 bzw. 45 Übungseinheiten sind zukünftig als Richtwert zu sehen, nicht mehr als Regelfall. Das bedeutet für den verordnenden Arzt, dass die Möglichkeit besteht, abweichend von den Richtwerten eine bestimmte Anzahl von Übungseinheiten zu verordnen. Für die medizinische Begründung einer weiteren Verordnung im Anschluss an eine Erstverordnung, sieht das neue Formular ein separates Feld vor (Vorderseite unten). Während Rehabilitationssport bisher nur einmal pro Patient und Indikation verordnet werden konnte, sind nun grundsätzlich weitere Verordnungen im unmittelbaren Anschluss an Erstverordnungen oder zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Die Krankenkassen finanzieren den Rehabilitationssport solange, wie der Teilnehmer während der Übungsveranstaltung auf die fachliche Leitung des Übungsleiters angewiesen ist, um die Ziele der Rehabilitation zu erreichen, die Ausübung des Rehabilitationssports in der Herzgruppe für ihn einen ausschlaggebenden rehabilitativen Effekt hat (Änderung aufgrund des BSG-Urteils vom Nov.2010) oder die Belastbarkeit unter 1,4 Watt/kg Körpergewicht liegt. Die weitere Verordnung muss im Einzelfall geprüft werden und notwendig, geeignet und wirtschaftlich sein.

(Quelle: BAG-Newsletter 09/2011)

 

 

 Aufbewahrungsfristen

 Ein Verein muss gemäß § 147 Abs. 3 AO Kassenbücher, Vermögensaufstellungen, Konten, Inventare, Bilanzen und ähnliche Unterlagen aber auch Mitgliederlisten, Beitragsrechnungen, Spendenunterlagen, Spendenquittungen, Teilnahmegebühren etc. zehn Jahre aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt zum Ende des Jahres, in welchem die jeweilige Unterlage zuletzt bearbeitet worden ist. Die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Aufbewahrung der Patientenakten richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Patientendaten sind Gesundheitsdaten und damit besonders sensible Daten im Sinne des § 28 Abs. 6 und 7 i.V.m. § 3 Abs. 9 BDSG. Die Aufbewahrung der Patientenakten stellt eine Speicherung im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BDSG dar und ist damit nach § 3 Abs. 4 BDSG eine Datenverarbeitung. Personenbezogene Daten sind grundsätzlich zu löschen, wenn der Zweck, für den sie gespeichert sind, erfüllt ist (§ 35 Abs. 2 Nr. 3 BDSG). Nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG ist eine weitere Aufbewahrung von Patientenakten allerdings dann erlaubt, wenn gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen aus anderen Rechtsvorschriften dies erfordern.

Patientenunterlagen, die neben der reinen Mitgliederdatei geführt werden, sind m.E. deshalb ebenfalls 10 Jahre lang aufzubewahren. Ärztliche Aufbewahrungsfristen greifen zwar nicht unmittelbar. Gleichwohl orientiere ich mich dabei an den Fristen gemäß § 10 Abs. 3 MBO, § 57 Abs. 3 Bundesmantelvertrag- Ärzte (BMV-Ä) und § 13 Abs. 10 Bundesmantelvertrag Ärzte/ Ersatzkassen (EKV). Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die ärztliche Verordnung endete. Ist es in der Herzgruppe zu einem Vorfall gekommen, infolge dessen der Versicherte verletzt oder sogar getötet wurde, sind die Unterlagen mindestens 30 Jahre aufzubewahren, da ein Schadensersatzanspruch auch ggf. gegen den Verein nach zivilrechtlichen Vorschriften erst nach 30 Jahren verjährt. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem sich der Vorfall ereignete.

(Quelle: Zimmermann-Rieck, 30.06.2011)

Autor: Gunnar Thome